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Bis zu drei Abfragen pro Tag sind ohne Registrierung möglich.

Autoindex und Datenschutz

Thurgauer Autoindex im Internet

Das Strassenverkehrsamt hat auf Ende September 2002 den Autoindex (Publikation des Verzeichnisses der FahrzeughalterInnen) im Internet aufgeschaltet. Diese Massnahme liegt vorwiegend begründet in der hohen Anzahl von Halterauskünften, die vom Strassenverkehrsamt täglich bearbeitet werden müssen.

Das geltende Strassenverkehrsgesetz (SVG) gibt den Strassenverkehrsämtern die Möglichkeit, Verzeichnisse der Halter zu publizieren, bzw. Name und Adresse von Haltern ohne Angabe von Gründen auf telefonische oder schriftliche Anfrage bekanntzugeben.

Abfrage und Datennutzung

Die Kompetenz zur Erfassung, Aufbereitung, Bereitstellung sowie die Verwendung von Fahrzeughalterdaten liegt gemäss Art. 104 Abs. 5 SVG ausschliesslich bei den Kantonen und dort bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern. Die Bekanntgabe dieser Daten darf nur zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden und nicht zur Kommerzialisierung. Ohne entsprechende Bewilligung bzw. Vertriebsrecht ist jede Bearbeitung, Extraktion, Weiterbearbeitung, Verwendung und der Vertrieb solcher Fahrzeughalterdaten durch Dritte unzulässig.

Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen geahndet werden.

Sperrecht beim Strassenverkehrsamt

Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben grundsätzlich das Recht, ihre Daten sperren zu lassen. Voraussetzung hierzu ist, dass dem Strassenverkehrsamt ein schriftlicher Antrag (siehe unten) mit einer Begründung zugestellt wird. Die Begründung, die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter wollen nicht im Index erscheinen, genügt nicht. Die digitale Unterschrift ist noch nicht rechtsgültig, bitte den Antrag auf dem Postweg einsenden. Ein bedingungsloses Sperrrecht, das keine Begründung mehr fordern würde, wurde bei der letzten Revision des Strassenverkehrsgesetzes im Jahr 2002 vom Eidgenössischen Parlament nicht aufgenommen.

So sieht der Ablauf aus

Nach Eingang des Antrags und der positiven Beurteilung werden die Sperrungen vorgenommen. Im Internet und bei den SMS-Abfragen werden die Halterdaten binnen einer Frist von max. 7 Tagen nicht mehr angezeigt. Im ablehnenden Fall wird die Kundin bzw. der Kunde schriftlich orientiert. Die Versicherungsgesellschaften können weiterhin die Fahrzeug- und Kundendaten der bei ihnen versicherten Fahrzeuge einsehen.

Der Autoindex in Buchform basiert auf den Daten des Monats September des Vorjahres. Mutationen bis Ende August werden erst in der nachfolgenden Auflage des Autoindex in Buchform wirksam. Mutationen ab September werden erst in der übernächsten Auflage wirksam.

Bestätigungen über die erfolgte Sperrung werden keine versandt. Nach der Sperrung der Halterdaten werden Name und Adresse nur auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben. Dies

  • bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber der neuen Halterin bzw. dem neuen Halter (Art. 126 Abs. 2 VZV) oder
  • im Hinblick auf ein Verfahren (z.B. Strafverfahren) gegenüber Personen, die ein zureichendes Interesse geltend machen können (Art. 126 Abs. 3 VZV).

Antragsformulare für Sie

Für die Beantragung der Sperrung der Halterdaten kann das nachstehende Formular verwendet werden. Sie können es direkt am Bildschirm ausfüllen.

Frauenfeld 23.2.2004

Antragsformular (PDF) für Sperrung der Anzeige der Halterdaten

Wunschnummer gefällig?

www.stva.tg.ch